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BGB § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

BGB § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

[ Auszug: (1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht ... ]